§ 8 Bildmarken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/8#abs-1 (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine grafische Darstellung der Marke beizufügen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/8#abs-2 (2) Die Darstellung der Marke muss auf Papier dauerhaft wiedergegeben und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten deutlich erkennen lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/8#abs-3 (3) Für die Darstellung der Marke soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden, auf das die Darstellung der Marke aufzudrucken oder aufzukleben ist. Die Darstellung der Marke darf nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. In dem für die Darstellung der Marke vorgesehenen Feld dürfen sich lediglich die Markendarstellung und die Angaben nach Absatz 5 befinden. Sonstiger erläuternder Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen dürfen in dem Wiedergabefeld nicht enthalten sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/8#abs-4 (4) Wird für die Darstellung der Marke das Formblatt nach Absatz 3 nicht verwendet, so muss ein Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) verwendet werden. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimetern einzuhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/8#abs-5 (5) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk „oben“ abgesetzt oberhalb der Darstellung zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/8#abs-6 (6) § 6a bleibt unberührt.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 8 MarkenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 13.08.2003 – 29 W (pat) 123/02Zitiert von 1
- BPatG, 11.12.2006 – 32 W (pat) 199/04Zitiert von 1
- BGH, 26.10.2000 – I ZB 3/98Markenrecht: Unterscheidungskraft einer Bildmarke; keine zwingenden Erfordernisse von Eigentümlichkeit und Originalität gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BPatG, 12.06.2023 – 28 W (pat) 1/20Markenbeschwerdeverfahren – „James Last“ – zu den Anmeldeerfordernissen einer farbigen Bildmarke – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis
- BPatG, 30.07.2003 – 26 W (pat) 152/02
- BPatG, 18.07.2002 – 25 W (pat) 149/01Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BPatG, 01.07.2025 – 26 W (pat) 70/20Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „Roter Punkt (Bildmarke)“ – Markenfähigkeit zum Anmelde-/Entscheidungszeitpunkt – graphische Darstellbarkeit – Bestimmtheit – keine KostenauferlegungZitiert von 1
- BPatG, 01.07.2025 – 26 W (pat) 73/20Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „Roter Punkt (Bildmarke)“ – Markenfähigkeit zum Anmelde-/Entscheidungszeitpunkt – graphische Darstellbarkeit – Bestimmtheit – keine KostenauferlegungZitiert von 1
- BPatG, 15.12.2016 – 30 W (pat) 709/13Designbeschwerdeverfahren – "Verschiebung des Anmeldetages" – zu den Anforderungen an den Anmeldetag – Möglichkeit der Einreichung der Design-Darstellungen auf Datenträgern - Rücksendung des mit der Anmeldung eingereichten USB-Sticks, der die Wiedergabe des Designs enthalten soll, an den Anmelder - Inhalt der Anmeldung lässt sich nicht mehr ermitteln – keine Zuerkennung als prioritätsbegründender Anmeldetag – Erfordernis der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages unter Berücksichtigung der vom Anmelder nachgereichten DVD
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1354)
BGBl. 2016 I S. 1354
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15.10.2008 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I 1995)
BGBl. 2008 I S. 1995
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17.12.2004 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2004 I S. 3532
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.